Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026
Eigentümerinnen und Eigentümer können wieder selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen. Gleichzeitig wird die Förderung klimafreundlicher Heizungen fortgeführt.
Was ändert sich?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz. Die einheitliche Vorgabe, bei der Wärmeversorgung mindestens 65 % erneuerbare Energien zu nutzen, entfällt. Das Gesetz setzt stattdessen stärker auf Technologieoffenheit und die freie Wahl der Heiztechnik.
Die einheitliche 65-%-Vorgabe entfällt
Die bisherige allgemeine Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 % erneuerbarer Energien für Neu- und Bestandsbauten wurde aufgehoben.
Mehr Wahlfreiheit bei der Heiztechnik
Möglich bleiben unter anderem Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse, Hybridheizungen, Biomasseheizungen sowie Öl- und Gasheizungen.
Anforderungen an Öl- und Gasheizungen
Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden. Gleichzeitig sollen Grüngas- und Grünölquoten sowie eine schrittweise Biotreppe den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe erhöhen.
Neue Wahlfreiheit
Das GModG tritt am 29. Juli 2026 in Kraft und ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz.
Grüngasquote geplant
Für Grüngas ist eine Quote ab 2028 vorgesehen. Die Einzelheiten werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
Start der Biotreppe
Ab 2029 soll Öl oder Gas schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden.
Klimaneutrale Brennstoffe
Ab 2045 müssen die in Heizungen eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Konkrete Prozentwerte noch nicht bestätigt
Die Bundesregierung nennt auf ihrer Informationsseite keine konkreten Zwischenstufen für den vorgeschriebenen Bioanteil. Die Einzelheiten der Grüngasquote ab 2028 sollen bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegt werden.
Was bedeutet das für bestehende Heizungen?
Das neue Gesetz enthält keine allgemeine Pflicht, eine bestehende Öl- oder Gasheizung allein wegen ihres Energieträgers sofort auszutauschen.
- Eigentümer können bei einem Heizungstausch grundsätzlich selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen.
- Neben klimafreundlichen Heizsystemen bleiben auch neue Öl- und Gasheizungen grundsätzlich möglich.
- Beim Einsatz von Öl oder Gas müssen die künftig geltenden Vorgaben für klimafreundliche Brennstoffanteile beachtet werden.
- Ab 2045 dürfen für Heizungen nur noch vollständig klimaneutrale Brennstoffe eingesetzt werden.
Die wichtigsten Punkte der neuen Förderung
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird fortgeführt. Die angepassten Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026.
Einkommensbonus wird gestaffelt
Bei einem Haushaltseinkommen unter 30.000 Euro steigt der Bonus von bisher 30 auf 40 %. Bis 40.000 Euro bleibt er bei 30 %. Haushalte mit einem Einkommen bis 50.000 Euro können noch 10 % erhalten.
Neuer Kinderzuschlag
Für Familien reduziert der neue Kinderzuschlag das für den Bonus zugrunde gelegte Einkommen einmalig um 10.000 Euro.
Förderfähige Kosten sinken
Es werden maximal Kosten von 28.000 Euro gefördert. Bisher lag die Grenze bei 30.000 Euro. Die Deckelung sinkt anschließend halbjährlich um weitere 750 Euro.
Klimageschwindigkeitsbonus angepasst
Der Bonus für den frühzeitigen Heizungsaustausch wird zeitlich gestreckt und schrittweise gesenkt.
Übergangsregelung für Förderanträge
Förderanträge, die bereits vor dem 20. Juli 2026 zugesagt wurden, sind von den neuen Änderungen nicht betroffen.
Ist eine Energieberatung weiterhin sinnvoll?
Eigentümer können ihre Heiztechnik grundsätzlich selbst wählen. Vor dem Einbau einer neuen Heizung bleibt eine fachkundige Beratung dennoch empfehlenswert. Sie hilft, die Wirtschaftlichkeit, verfügbare Brennstoffe, zukünftige gesetzliche Vorgaben und mögliche Fördermittel einzuschätzen.
Quelle und weiterführende Informationen
Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz
Stand der Informationen: 29. Juli 2026. Rechtliche und förderbezogene Vorgaben können sich ändern. Bitte prüfen Sie vor einer Investitionsentscheidung den jeweils aktuellen Stand.